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… und trotzdem wird ihm die Schuld immer wieder in die Schuhe geschoben.
Sätze wie:

„Du bist selbst schuld, wenn du dich nicht wehrst.“
„Du musst dich nicht wundern, dass du gehänselt wirst, wenn du so aussiehst bzw. wenn du dich so verhältst.“
„Du hast deine MischülerInnen provoziert.
„Du bildest dir das alles nur ein ein.“

sind an der Tagesordnung und verunsichern den/die gemobbte SchülerIn zusätzlich. Nicht selten fühlen sich diese sowieso schuld an der Situation oder glauben, versagt zu haben (Schließlich muss es ja einen Grund haben, warum gerade sie gemobbt werden).
Das Selbstwertgefühl nimmt immer weiter ab, die Noten werden schlechter.

Daher ist es besonders wichtig, dem/der gemobbten SchülerIn klar zu machen, dass er/sie unschuldig ist. Höchste Priorität kann nur sein, das Mobbingopfer vor weiteren körperlichen und verbalen Angriffen zu schützen.
Ansonsten fühlen sich die Täter im Recht und glauben, die Lehrer auf ihrer Seite zu haben.

Leider ist das auch sehr oft der Fall.

Mobbingopfer werden häufig erpresst:

„Bring uns das und das mit (gemeint sind hier Sachwerte, Süssigkeiten oder Geld) und dann lassen wir dich in Ruhe“

oder zu Taten angestiftet:

„Wenn du das und das machst (andere ärgern, Sachbeschädigungen, Geld klauen etc.), lassen wir dich in Ruhe.“

Hier ist es wichtig, dem Opfer klar zu machen, dass es sich nicht freikaufen kann, sondern dass die Täter immer mehr fordern werden, damit sie das Opfer in Ruhe lassen. Läßt sich das Opfer darauf ein, sich durch Streiche oder auffälliges Verhalten, aus der Mobbingsituation befreien zu können, wird es nicht selten selber zum Täter und am Ende für sein Verhalten bestraft werden.

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

(Artikel 1 Abs.1 Grundgesetz)

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Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(§1631 Abs. 2 BGB)

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“Ich sehe nicht ein, warum ich, der Einfalt Anderer wegen, Respekt vor Lug und Trug haben sollte.”
(Arthur Schopenhauer - Parerga und Paralipomena II)


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