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Sind das 500malige Schreiben eines Schimpfwortes oder gar das 50malige Schreiben von Sätzen wie: „Ich bin ein …“ (Das Schimpfwort, was dann folgte, möchte ich hier nicht aufführen) als Strafarbeit in der Schule zulässig?

Aus aktuellem Anlass beschäftige ich mich mit dieser Frage und habe lange im Internet gestöbert.
Auf der Suche nach einer rechtlich fundierten Antwort entdeckte ich zuerst dies im FOCUS Schule-Lexikon:

- „Ich darf im Unterricht nicht Kaugummi kauen. Ich darf im Unterricht nicht Kaugummi kauen …“ – noch gar nicht so lange her, da gehörten Aufgaben wie das hundertfache Schreiben eines Satzes zur Schulerziehung und zum Alltag von Schülern. Ob solche Strafarbeiten zur Disziplinierung wirklich etwas gebracht haben, ist allerdings umstritten. Inzwischen verbieten die Schulgesetze der meisten Bundesländer solche Aufgaben ohne pädagogischen Sinn. -

Daraufhin durchforstete ich das Schulgesetz von NRW, in dem ich allerdings zum Thema Strafarbeiten nur folgende Erläuterung fand:

- Als erzieherische Maßnahme kann das häusliche Nacharbeiten von versäumtem Unterrichtsstoff angeordnet werden. Die häusliche Nacharbeit ist die weniger einschneidende Alternative zur Nacharbeit unter Aufsicht der Lehrkraft. –

Leider kein Hinweis darauf, ob und inwieweit Strafarbeiten in der Schule heute noch zulässig sind.

Auf der Website der BezirksschülerInnenvertretung Köln steht unter Schülerrechte dazu Folgendes:

- Strafarbeiten

AschO § 14 (Allgemeine Schulordnung)

Strafarbeiten, die der Erziehung von SchülerInnen dienen, sind unzulässig. Auch irgendwelche Extra-Aufgaben wie das Abschreiben der Hausordnung sind verboten. Erlaubt sind solche zusätzlichen Aufgaben nur dann, wenn z.B. durch Störungen Unterrichtsstoff versäumt wurde. Es ist aber in jedem Fall angebracht, sich gegen Strafarbeiten zu wehren. -

Bei weiteren Recherchen stieß ich dann bei FOCUS-Schule unter Schulrecht NRW auf diesen Abschnitt:

- Es gibt keinen abschließenden Rechte- und Pflichtenkatalog für die erzieherischen Maßnahmen, die Lehrkräfte im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags anwenden dürfen. So soll gesichert werden, dass der Lehrer individuell, in jedem Fall und jeder Situation, angemessen reagieren und für ein angenehmes Lernklima sorgen kann…

… Maßnahmen oder andere Einwirkungen müssen grundsätzlich immer auch erzieherisch begründet und vor allem verhältnismäßig (also erforderlich, geeignet und mithin das mildeste Mittel zur Erreichung des Zwecks) sein. Maßnahmen allein strafenden Charakters sind ausgeschlossen. -

Solche Aussagen lassen natürlich wieder sehr viel Interpretationsspielraum zu.

- Wer bestimmt, inwieweit eine erzieherische Maßnahme verhältnismäßig ist und nicht über das Ziel hinausschießt?
- Ab wann reagiert ein Lehrer unangemessen und lediglich strafend, statt erzieherisch begründet?
- Wann kann ich mich als Erziehungsberechtigte gegen eine solche Erziehungsmaßnahme aussprechen und worauf kann ich mich berufen?

Mir scheint, als seien die Schulgesetze so ausgelegt, dass ich als Erziehungsberechtigte im Zweifelsfalle nichts in der Hand habe, mein Kind zu schützen, eine rechtlich fundierte Beschwerde zu verfassen und mich erfolgreich zu wehren.

Lasse ich aber nicht zu, dass mein Kind oben aufgeführte Strafarbeiten macht (und das würde ich immer wieder tun, weil es meinen Erziehungsprinzipien widerspricht), wird das auf dem Rücken meines Kindes ausgetragen und es muss mit weiteren Sanktionen bishin zur Androhung eines Schulverweises rechnen.

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

(Artikel 1 Abs.1 Grundgesetz)

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Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(§1631 Abs. 2 BGB)

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(Arthur Schopenhauer - Parerga und Paralipomena II)


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