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„….dich mag doch hier sowieso niemand. Oder kannst du mir einen Lehrer oder Schüler nennen, der dich leiden kann?“

 

Was dürfen Lehrer zu Schülern sagen, ohne dafür mit Konsequenzen rechnen zu müssen?
Und was können Eltern tun, wenn ihr Kind in der Schule von einem Lehrer beschimpft, beleidigt oder verbal verletzt wird?

Fragen, die sich betroffene Eltern sicher schon oft gestellt haben, ohne eine zufriedenstellende Antwort darauf bekommen zu haben.

In vielen Fällen geschieht leider gar nichts, auch, wenn die Eltern das Gespräch mit dem Lehrer suchen und sich bei der Schulleitung oder dem Schulamt beschweren.
Entweder fehlen Zeugen, die die Aussage eines Schülers bestätigen könnten oder das Kind hat die Worte des Lehrers angeblich falsch verstanden bzw. sogar gelogen, um dem Lehrer zu schaden.

In einer Privatschule ist die nächsthöhere Instanz der Schulträger.
Beim Fehlverhalten eines Lehrers ist er der Ansprechpartner. Stellt der Schulträger aber kein Fehlverhalten fest, bleibt Eltern im Zweifelsfall nur ein Schulwechsel und/oder in schwerwiegenden Fällen die zivilrechtliche Klage. 

„Die Beurteilung, ob und ggf. in welcher Weise Lehrkräfte privater Ersatzschulen sich „falsch“ verhalten haben, ist zunächst alleinige Angelegenheit des jeweiligen privaten Schulträgers. Die (eventuelle) Korrektur eines Fehlverhaltens ist Teil seines Direktionsrechtes als Arbeitgeber gegenüber den Lehrkräften als seinen Arbeitnehmerinnen und/oder seinen Arbeitnehmern.
Einen direkten Einfluß auf die Beurteilung eines bestimmten Lehrkräfteverhaltens durch den privaten Ersatzschulträger und dessen eventuelle (Gegen)- Maßnahmen haben die Personensorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und/oder Schüler als Vertragspartner des Schulträgers für das Schulverhältnis daher nicht.
Allenfalls wäre es denkbar, dass in besonders gravierenden Fällen eines objektiv schwer wiegenden Fehlverhaltens der Lehrkraft einer privaten Ersatzschule und gleichzeitiger Weigerung des privaten Ersatzschulträgers, hiergegen vorzugehen, ein (zivilrechtlicher) Abwehranspruch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und/ oder Schüler wegen Schlechterfüllung oder Nichterfüllung des Beschulungsvertrages bestehen könnte.“

(Bez.Reg. Düsseldorf, Informationen zu Inhalt und Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über private Ersatzschulen, 7.6 Verhalten von Lehrkräften)

Allenfalls wäre es denkbar …

Ist es denn auch denkbar, wie sehr ein Kind unter dem Verhalten eines Lehrers leiden kann? Oder muss es solche Äußerungen, wie oben genannt, immer und immer wieder hinnehmen, ohne dass jemand eingreift?
Bleibt Eltern dann nur ein Schulwechsel als letzte und einzige Möglichkeit, sein Kind vor Beleidigungen und Fehlverhalten der Lehrer zu schützen?

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

(Artikel 1 Abs.1 Grundgesetz)

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Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(§1631 Abs. 2 BGB)

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(Arthur Schopenhauer - Parerga und Paralipomena II)


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